Die versicherten Sachen müssen sich Räumen befinden, die für die Gefahr Einbruchdiebstahl bestimmte Anforderungen an Sicherungen erfüllen (siehe „i“). Diese Sicherungsvereinbarungen gelten für Öffnungen in Wänden, Fußböden, Decken oder Dächern, die die Versicherungsräume begrenzen. Öffnungen sind z. B. Türen, Fenster und Tore. Alle Öffnungen sind durch einen mechanischen oder elektromechanischen Verschluss (z. B. Schlösser, Verriegelungen) gesichert.
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Seit Februar 2018 gilt die reformierte EU-Richtlinie für den Versicherungsvertrieb. Seitdem muss auch im Direktvertrieb eine Beratung und deren Dokumentation erfolgen, bevor ein Vertrag abgeschlossen wird.
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